Landgericht Heidelberg

LKW haftet für Schaden durch Steinschlag

Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines PKW, wofür unbestreitbar ein vorausfahrender LKW verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Autofahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs.

Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss seinerseits relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines LKW nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg nun klargestellt (Az. 5 S 30/11).

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