08.12.11
Landgericht Heidelberg
LKW haftet für Schaden durch Steinschlag
Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss seinerseits relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines LKW nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg nun klargestellt (Az. 5 S 30/11).
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