Kollateral-Schaden beim Aufladen

Fahrerflucht ist strafbar

Wird ein am Straßenrand parkender PKW beim Beladen eines LKW davor beschädigt und macht sich der LKW-Fahrer dann aus dem Staub, ohne sich um den Schaden am Personenwagen zu kümmern, handelt es sich um den strafbaren Tatbestand der Unfallflucht, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. III-1 RVs 138/11).

Dafür ist laut Urteil ohne Belang, ob der den Schaden verursachende Gegenstand vom Lastkraftwagen wieder heruntergefallen ist oder gerade erst aufgeladen werden sollte.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der Vorwurf der Fahrerflucht einen mobilen Schrotthändler, der mit dem auf ihn zugelassenen LKW auf regelmäßiger Alteisen-Tour war. Das Malheur passierte ihm, als er gerade wieder einen für ihn nach seinem „Bimmeln“ am Straßenrand abgestellten Blechhaufen verladen wollte. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, so dass es an der Seitenwand seiner Ladefläche abprallte und nunmehr auf den kurz davor geparkten PKW flog, welcher anschließend für knapp 2.000 Euro repariert werden musste.

Wobei die Halterin des lädierten Wagens den unbestritten schuldigen Schrotthändler erst mühselig per Polizei suchen lassen musste. Der hatte nämlich das fehlgeleitete Eisenteil am beschädigten PKW noch aufgehoben, das Aufladen der übrigen Bleche dann aber abgebrochen und war weggefahren.

Über sein von einem Augenzeugen notiertes KFZ-Kennzeichen gestellt, wollte er nun den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren. Schließlich sei das bewusste Blech nie auf die Ladefläche seines LKW gelangt und von dort abgerutscht. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und bei abgestelltem Motor passiert. Womit von einer Verkehrsbezogenheit und damit von anschließender „Fahrerflucht“ keine Rede sein könne.

Dem widersprachen die Kölner Oberlandesrichter. „Das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Der Schrotthändler habe zweifellos an dem Blechhaufen angehalten, um dem Zweck seines LKW als Transportmittel nachzukommen. Damit sei auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebene Gefahr. Und wer einen Verkehrsunfall verursacht habe und sich einfach verdrücke, begehe nun mal Fahrerflucht.

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