Beschädigter Miet-LKW

Im Zweifelsfall zahlt der Vermieter

Weist ein Mietfahrzeug bereits zahlreiche Vorschäden auf, dann sollte der Autovermieter diese ausführlich dokumentieren, bevor er das Auto weiter vermietet. Denn kann er nicht zweifelsfrei beweisen, dass weitere Schäden tatsächlich erst in dem Zeitraum entstanden sind, in welchem der neue Kunde das betreffende Fahrzeug gemietet hatte, bleibt der Vermieter auf den Reparaturkosten voll sitzen.

Selbst auf die mit dem Fahrer vereinbarte Selbstbeteiligung muss er verzichten. Das hat jetzt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden (Az. 531 C 113/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Reparaturkosten für das beschädigte Heck eines gemieteten Iveco-LKW in Höhe von 1.327,12 Euro, für die der Autovermieter die im KFZ-Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 750 Euro zurückverlangte. Der Heckschaden sei bei der Übergabe des italienischen Transporters an den betroffenen Kunden noch nicht vorhanden gewesen.

Was der allerdings bestritt. Überhaupt habe das Fahrzeug schon eine ganze Reihe von Vorschäden gehabt, wobei ihm als Kunden weder eine Kopie des Mietvertrags noch eine entsprechende Dokumentation übergeben worden sei. Die der Gerichtsakte beiliegende, ausgedruckte Liste mit 6 solcher Altschäden, unter denen die umstrittene Delle am Heck fehlt, habe er zum ersten Mal hier vor Gericht zu Gesicht bekommen. Dieses Dokument sei für ihn damit ohne Beweiswert.

Eine Einschätzung, der sich das Gericht anschloss. „Die Profis der Autovermietung hätten bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorsorglich Digitalfotos von allen vier Seiten machen müssen, um den späteren Beweis eines zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Vorschadens zu erleichtern", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung das Urteil. Da das Fahrzeug bei der Neuvermietung immerhin noch ein halbes Dutzend unbestrittener Altschäden aufwies, käme hier ein so genannter Anscheinsbeweis als Beleg für ein ansonsten bei der neuerlichen Anmietung schadensfreies Fahrzeug nicht in Frage.

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