Blitzerfotos

(Trend)wende in der Rechtsprechung?

Mit der so genannten „Blitzer“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.09, nach der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden darf, haben viele Amtsgerichte betroffene Autofahrer aus rechtlichen Gründen nach Geschwindigkeitsverstößen freigesprochen oder Verfahren eingestellt.


„Nachdem einige Oberlandesgerichte in der Folgezeit zugunsten der Autofahrer entschieden hatten wie das OLG Oldenburg und das OLG Düsseldorf ist inzwischen – leider zu Ungunsten der betroffenen Fahrer – eine „Trendwende“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Themenkreis „Beweisverwertungsverbot von Fahrerlichtbildern aus automatischen Geschwindigkeitsmessanlagen“ eingekehrt“, so der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel.

Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte verneinten inzwischen ein Beweisverwertungsverbot, so zum Beispiel die Oberlandesgerichte Celle, Dresden, Koblenz, Rostock, Bamberg, Brandenburg, Stuttgart, Jena, Schleswig und Hamm.

Interessant dabei, so Schlemm, sei inbesondere die Argumentation des OLG Celle in seinem Beschluss vom 29.04.10 – Az.: 311 SSBs 25/10:
„Es ist zudem unschädlich, dass die Bildaufzeichnung bei Überschreitung des Grenzwerts automatisch erfolgt, ohne dass ein Ermittlungsbeamter zuvor den Anfangsverdacht bejaht und die Aufzeichnung ausgelöst hat. Denn die Messung beruht ihrerseits auf der vorherigen Eingabe des Grenzwerts, die gleichsam eine „vor die Klammer gezogene“, auf einem menschlichen Willensakt beruhende bedingte Verdachtsbejahung darstellt (vgl. dazu ausführlich OLG Dresden aaO). Mit Überschreitung des Grenzwerts tritt die den Anfangsverdacht begründende Bedingung ein, ohne dass es weiterer Ermittlungshandlungen bedarf. Erst im Anschluss hieran – wenn auch innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde – erfolgt die Bildaufzeichnung. Verdachtsentstehung und Bildaufzeichnung fallen also – entgegen der Rechtsbeschwerde – nicht zeitlich zusammen.“

Es wird also ein „Grenzwert“ in die Messanlage eingegeben, welcher sozusagen ein „Generalanfangsverdacht“ statuiert, weil der Grenzwert schließlich von einer Person eingegeben wurde. Es dürfe mit Spannung erwartet werden, so betont Schlemm, ob nach Ausschöpfung des Rechtswegs ein solcher Fall mal beim Bundesverfassungsgericht landet und wie dieses die Urteile der Oberlandesgerichte hierzu bewertet.



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