A 7, A 45 und A 8 (Ost)

LKW- Überholverbote sind zulässig

Ein Großteil der LKW-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie auf der A 8 (Ost) sind rechtmäßig, das hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zuvor hatte ein selbständiger Fuhrunternehmer dagegen geklagt – es sei keine konkrete örtliche Gefahr nachweisbar.


Die Revisionen des Klägers in zwei Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Laut Bundesverwaltungsgericht entsprachen diese LKW-Überholverbote den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.

Der Kläger wandte sich in zwei Verfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf mehreren Streckenabschnitten der Bundesautobahnen A 7 und A 45 sowie A 8 Ost angeordnet wurden. Auf der Grundlage dieser verkehrsbehördlichen Anordnungen wurden an diesen Autobahnabschnitten die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 277) aufgestellt; an der zwischen München und Salzburg gelegenen A 8 (Ost) erfolgt die Anzeige zum Teil durch eine Streckenbeeinflussungsanlage und durch Prismenwender. Die die A 8 (Ost) betreffende Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; dagegen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Teil der für die A 7 und die A 45 angeordneten LKW-Überholverbote aufgehoben.

 



Artikel teilen auf ...

PDFDruckenE-Mail


↑ Nach oben